Antwort Kommunalaufsicht

 

Kreisverwaltung Daun

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Abteilung Kommunales und Recht
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20.12.2006

 

Sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde über Herrn Stadtbürgermeister Karl-Heinz Schwarz, Bürgermeister Matthias Pauly und Herrn Edgar Weis

Ihr Schreiben vom 22.08.2006 sowie Ihre E-Mail vom 26.09.2006 und 21.11.2006,

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mitarbeiter in der Abteilung „Kommunales und Recht" Herr Willems hat sich bereits telefonisch gegenüber Herrn Stief für die verspätete Antwort der Beantwortung der o.g. Eingabe entschuldigt. Auch ich bitte zunächst darum, die späte Beantwortung Ihrer Eingabe zu entschuldigen. Die Verbandsgemeindeverwaltung hat aber trotz mehrfacher Versprechungen bis zum heutigen Tage die angeforderte Stellungnahme an uns nicht übersandt, so dass die Beantwortung Ihrer Eingabe ohne die Stellungnahme der Verbandsgemeindeverwaltung erfolgt.

Zunächst einmal möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Jagdgenossenschaft nach dem Landesjagdgesetz eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und sie der Staatsaufsicht untersteht. Aufsichtsbehörde ist dabei nicht die allgemeine Kommunalaufsichtsbehörde sondern die Untere Jagdbehörde der Kreisverwaltung Daun. Sofern weitere Fragen zur Jagdgenossenschaft Gees bestehen, wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Kolleginnen und Kollegen der Unteren Jagdbehörde.

Die Mitarbeiter der Unteren Jagdbehörde teilten mir mit, dass sie erstmals am 03. März diesen Jahres aus dem Trierischen Volksfreund den genauen Sachverhalt über die Jagdgenossenschaft im Gerolsteiner Stadtteil Gees erfuhren. Am 07. März 2006 fand in meinem Hause ein Gespräch statt, an dem Abteilungsleiter Willwer, Kreisjagdmeister Umbach, Sachbearbeiter Herr Pütz, Fachbereichsleiter Weis und Sachbearbeiter Bläsi-us von der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein sowie die Forstrevierbeamten Michels und Schmitz teilgenommen hatten. Die Herren Weis und Bläsius bestätigten dabei die Richtigkeit des in dem Trierischen Volksfreund erschienen Zeitungsartikels. Hiernach stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Die im Eigentum der Stadt Gerolstein befindlichen und in der Gemarkung des Stadtteils Gees gelegenen Flächen in einer Größenordnung von 141 ha schließen entlang der Kreisstraße 33 an den ebenfalls in der Gemarkung Gees liegenden staatlichen Eigenjagdbezirk Kienscheid an. Dies hat zur Folge, dass die genossenschaftlichen Grundflächen der Fluren 3 und 4 in einer Größenordnung von rund 60 ha von den übrigen in der Gemarkung Gees gelegenen genossenschaftlichen Flächen abgetrennt sind. Aus diesem Grunde beträgt die zusammenhängende Fläche der Jagdgenossenschaft Gees nur noch 190 ha. Gemäß § 8 (1) Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 6 (1) Landesjagdgesetz bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 ha umfassen. Gemäß § 9 (1) Bundesjagdgesetz bilden die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, eine Jagdgenossenschaft. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgröße für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk wird in Gees somit nicht erreicht. Daraus resultiert, dass der Jagdbezirk Gees zur Zeit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 (1) Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 6 (1) Landesjagdgesetz zur Bildung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks erfüllt. Somit ist entsprechend der Bestimmung des § 9 (1) Bundesjagdgesetz derzeit die Jagdgenossenschaft Gees rechtlich nicht existent, wie Sie selbst auch ausführen.

Der Stadtrat von Gerolstein hat am 15.10.1997 den Beschluss gefasst, auf die Selbständigkeit der städtischen Eigenjagden bis auf Widerruf zu verzichten. Ein Widerruf des Verzichts auf die Selbständigkeit ist bislang nicht erfolgt. Dies bedeutet, dass die städtischen Eigenjagdflächen von 141 ha bis jetzt in die jagdgenossenschaftlichen Flächen der Gemarkung Gees eingebracht sind. Von daher ging man in der Vergangenheit immer von einer Gesamtgröße des gemeinschaftlichen Jagdbezirks von rund 391 ha und damit von der Rechtmäßigkeit des Bestehens der Jagdgenossenschaft Gees aus. Auf dieser Grundlage beruhten auch die Jagdpachtverträge in der Vergangenheit und beruht der laufende Jagdpachtvertrag, der noch bis zum 31.10.2010 abgeschlossen ist.

Nach der Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz in Koblenz ist ein Verzicht auf die Selbständigkeit eines Eigenjagdbezirks jedoch unzulässig, wenn dadurch im aufnehmenden Jagdbezirk erst die gesetzliche Mindestgröße erreicht wird. In seiner Rechtssprechung vom 06.03.2002, Az.: 8A11516/01 führt das OVG in Koblenz folgendes aus: „Weisen die nicht zu einem Eigenjagdbezirk einer Gemeinde gehörenden Flächen nicht die gesetzliche Mindestgröße für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk auf, so führt auch ein wirksamer Verzicht auf die Selbständigkeit des Eigenjagdbezirks nicht zur Entstehung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks, da eine Verzichtserklärung des Eigentümers des Eigenjagdbezirks nur seine Selbständigkeit, nicht aber seine Existenz berührt."

Dieser soeben dargestellte Sachverhalt ist in Gees nunmehr offenkundig geworden. Ohne die Flächen des städtischen Eigenjagdbezirks wird die gesetzliche Mindestgröße für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht erreicht. Kann also ein Zusammenhang der beiden bisher getrennt liegenden genossenschaftlichen Teilflächen von 60 bzw. 190 ha nicht hergestellt werden, müssten diese Flächen den benachbarten Jagdbezirken angegliedert werden. Hierzu kämen mehrere Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbezirke in Frage.

Die Gesprächsteilnehmer waren sich jedoch seinerzeit einig, dass vor der Einleitung eines solchen Angliederungsverfahrens geprüft werden sollte, ob es nicht andere Möglichkeiten gäbe. In dem Gespräch wurde deutlich, dass eine Heilung dieses rechtswidrigen Zustandes möglich sei und damit die Rechtmäßigkeit der Jagdgenossenschaft Gees hergestellt werden könnte. Hierzu müsste die Stadt Gerolstein zum Verkauf eines Flächenstreifens entlang der Kreisstraße 33 an die Jagdgenossenschaft Gees oder an Privatpersonen bereit sein. Die Länge des infrage kommenden Teilstücks beträgt ca. 436 m. Anzumerken ist hierbei noch, dass ein Verkauf an die Jagdgenossenschaft Gees rechtlich nicht möglich sein dürfte, da diese rechtlich nicht existent ist. Meine Mitarbeiter der Unteren Jagdbehörde haben in diesem Gespräch die Auffassung vertreten, dass dieser Lösungsansatz unter der Bedingung praktikabel sei, dass sich die Bejagdbarkeit des infrage kommenden und vorgesehenen Flächenstreifens in der Örtlichkeit bestätigt. Um dies festzustellen, fand am 03.04.2006 ein Ortstermin statt. Im Rahmen dieser Ortsbesichtigung konnte festgestellt werden, dass grundsätzlich die Bebjagdbarkeit eines Flächenstreifens möglich ist. Von Seiten meiner Mitarbeiter wurde deutlich gemacht, dass Seitens der städtischen Gremien versucht werden müsse, innerhalb eines Jagdjahres (bis zum 31.03.2007) diesen Lösungsansatz umzusetzen. Sollte dies nicht möglich sein, bliebe keine andere Möglichkeit, als die beiden gemeinschaftlichen Teilflächen den benachbarten Jagdbezirken und Eigenjagdbezirken anzugliedern.

Aus diesem Grunde wurde am 11.05.2006 im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 12 Landesjagdgesetz der bisherige Jagdpächter Herrn Hans-Josef Decker auf Widerruf mit der Jagdausübung auf abschussplanpflichtiges Schalenwild, Schwarzwild und Niederwild auf den bebjagdbaren Flächen der Gemarkung Gees mit Ausnahme der zum staatlichen Eigenjagdbezirk Kienscheid gehörenden Grundflächen beauftragt.

Ich halte die zwischen der unteren Jagdbehörde in meinem Hause und der Stadt Gerol-stein angedachte Lösung für vertretbar, damit der jetzige rechtswidrige Zustand beseitigt wird. Ob von Seiten der Verbandsgemeindeverwaltung bzw. Stadt Gerolstein gezielt falsche Informationen an ihre Fraktion weitergegeben wurden, kann von hier aus nicht beurteilt werden, da - wie bereits eingangs erwähnt - eine Stellungnahme der Verwaltung nicht vorhanden ist. Letztendlich kann jedoch festgehalten werden, dass ein materieller Schaden für die Stadt durch das Vorhandensein einer rechtlich nicht existenten Jagdgenossenschaft nicht entstanden sein dürfte und die Klärung der Frage, ob und wann die Vertreter der Verbandsgemeindeverwaltung von der Illegalität der Jagdgenossenschaft wussten, für den vorliegenden Sachverhalt nicht von Bedeutung sein dürfte.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen gedient zu haben und bitte die verspätete Antwort noch einmal zu entschuldigen

 

mit freundlichen Grüßen

(Heinz Onnertz)
Landrat